Wievel darf eine Videoüberwachung kosten

Die Frage nach dem Preis!

 

Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:

  • Welches Problem gilt es zu lösen?
  • Welche Kosten entstehen durch das Problem?
  • Welchem Zweck dient die Videoüberwachung ?
  • Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
  • Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?

Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorgeschrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch keine gemacht haben,  dann haben Sie  früher gegen das BDSG und seit 2018  gegen die DSGVO verstoßen. und das kann für Sie sehr teuer werden siehe Bußgeld „Notebookbilliger“ von 10,4 Mio Euro.

Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke  „Geiz ist geil“ aufkommt, dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf, bzw. der genaue Zweck der  Videoüberwachung nicht begründet werden kann. (Art 5 DSGVO: „Zweckbindung“, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt  („Datenminimierung“);

Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde? Was bringen Ihnen billige Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen, weil sie am falschen Platz installiert wurden? Was bringt Ihnen ein billiger Videorekorder, der nur ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist? Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht? Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann.

Auch das Qualitätsbewusstsein des Installateurs und seine Kenntnisse über Datenschutz sind wichtig. Kann der Installateur auf Ihre Bedürfnisse eingehen oder hat er nur Standardangebote im Programm. Kann er das System vorführen und die Bedienung erklären oder kennt er es selber nur aus dem Internet-Katalog seines Großhändlers.

Sehr wichtig ist auch, ob Ihnen der Installateur mit guten Datenschutzkenntnissen zur Seite stehen kann. Wenn Sie von Ihrem Verkäufer nicht auf den Datenschutz hingewiesen werden, dann haben Sie es auch nicht mit einem Fachmann zu tun, dann sollten Sie auf Abstand gehen.

  • Haben Sie eine datenschutzkonforme Videoüberwachung?
  • Vorschriften DSGVO und  Beschäftigtendatenschutz eingehalten?
  • Haben Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Wenn Sie denken „GEIZ ist GEIL“ und lassen auch noch den Datenschutz außen vor, dann kann Sie das Bußgeld ein mehrfaches kosten, was Sie für die Geräte ausgegeben haben. Bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz drohen Bußgelder, durch die DSGVO  bis 4% vom Jahresumsatz  auf Ihre Firma zu, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

 

Achtung Datenschutz

 

Bevor Sie eine Videoüberwachung installieren lassen, die nicht datenschutzkonform ist, lassen Sie sich lieber für 50.000 € bestehlen, das ist dann billiger, als Bußgeld zu bezahlen.

Ihre Mitarbeiter und auch Kunden können Sie auf Schmerzensgeld verklagen, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist. https://video-systeme.blogspot.com/p/7000-eur-entschadigung-wegen.html 

 

Auch gegen Mitarbeiterdiebstahl ist eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung völlig nutzlos, denn der Richter darf im Bedarfsfall die Videofilme, die einen Diebstahl durch Mitarbeiter zeigen, vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016 – 6 Ca 4195/15 –
Keine Verwertung einer Videoaufzeichnung aufgrund Unverhältnismäßigkeit der heimlichen und anlasslosen Videoüberwachung am Arbeitsplatz

 

 

 

 

Videoüberwachung und DSGVO

Die Bundesregierung hat die Zahl der Mitarbeiter , die mit personenbezogenen Daten arbeiten von 10 auf 20 erhöht, erst dann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht.

Was nicht gesagt wird, dass sowohl bei 10 und bei 20 oder auch schon bei 5 Mitarbeitern aber Maßnahmen ergriffen werden müssen, Unterlagen und Dokumentationen müssen erstellt werden – und wer soll die machen, wenn es keinen Datenschutzbeauftragten gibt.

Gastronomen, Einzelhändler und sonstige Geschäftsinhaber, die weder die Zeit noch die Lust haben 99 Artikel der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu lesen und zusätzlich noch 173   Erwägungsgründe zu verstehen, um dann zu begreifen, was wie gemeint ist und für wen dieser “ DSGVO-Artikel-Erwägungsgründe–Mischmasch“ dann letztlich zutrifft. Und mittlerweile wissen dies auch die Fachleute nicht mehr so ganz genau. Die Deutungen der einzelnen Paragraphen gehen in alle Richtungen, selbst Juristen sind sich (wie häufig) uneins geworden.

Die Briten haben dieses kommende Datenschutz-Chaos vermutlich gerade noch rechtzeitig erkannt und sind schnell noch aus der EU ausgetreten, um dies große Blüte des EU-Bürokratismus nicht mitmachen zu müssen.

Was die DSGVO mit der Videoüberwachung zu tun hat?

Wenn Ihre Videoüberwachung nicht bis ins kleinste Detail diesen ganzen Verordnungen und Gesetzen entspricht, dann werden Sie irgendwann den Tag verdammen, an dem Sie beschlossen haben eine Videoüberwachung zu installieren.

Keine Kassendifferenz oder Inventurdifferenz kann so hoch sein, wie die Bußgelder, die Sie dann bezahlen müssen, wenn Ihre Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

Installieren Sie deshalb nur datenschutzkonforme Videoüberwachung

Kalkulieren Sie zu all den Geräten, die Sie für eine Videoüberwachung benötigen, einen bestimmten Betrag für den Datenschutzprofi dazu. Leisten Sie sich einen kompetenten Installateur und einen externen Datenschutzbeauftragten. Machen Sie von Anfang die komplette Videoüberwachung absolut rechtssicher – oder lassen Sie es.

Wenn Sie schon eine Videoüberwachungsanlage installiert haben, dann machen Sie ganz schnell den nachstehenden Datenschutz Quick-Check.

DSGVO-VideoTool für  unsere Kunden kostenlos.

Mit diesen Unterlagen müsste es für jeden Einzelhändler oder Tankstellenpächter möglich sein, die Videoanlage in seinem Geschäft oder an seiner Tankstelle datenschutzkonform zu gestalten.

DSGVO-Video-Tool für Gewerbetreibende

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Vorabkontrolle, Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung der Mitarbeiter mit Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten für die Videoüberwachung
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter
  9. Abnahmeprotokoll Errichter

 

Wenn Sie als Gewerbetreibender die DSGVO–Formalitäten nicht selbst erledigen möchte, haben wir einen externen Datenschutzbeauftragten, der diese Aufgabe zum Sonderpreis von 680€ für Videotronic/Kassko-Kunden übernimmt.

 

 

Kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoübewachung

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline: 0170 – 81 81 807

Wir haben in ganz Deutschland einen Video/Datenschutz-Fachmann in Ihrer Nähe

Videoüberwachung und  Datenschutz DSGVO 

 

Bußgeld–Abmahnung–Imageverlust.

Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash musste 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Machen Sie  Ihre Videoüberwachung datenschutzkonform, bevor es zu spät ist.

 

DSGVO-Video-Tool für den Einzelhandel

Gestalten Sie Ihre Datenschutzunterlagen selbst.

Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

Kassen-Kontrolle mit Bild-Bon-Analyse

Kassen-Kontrolle inklusive Bild-Bon-Analyse

  • Kassendaten-Übertragung per LAN, RS-232 oder Bluetooth für alle Kassen
  • Drucker, Display und Journaldaten können gleichzeitig erfasst werden
  • Bis zu 16 Kassen anschließbar
  • Abfrage nach Kasse, Zeit, Datum ,Verkäufer-Nr., Artikel, Geldbetrag, Storno
  • Kassen von sämtlichen Herstellern sind verknüpfbar mit Cash-Plus
  • Full-HD-Videotechnik
  • Kostenlose Clientsoftware für den Zugriff aus der Zentrale
  • Datenschutzkonforme Installation

Eine Kassen-Überwachung ist jetzt für alle POS-Kassentypen möglich. Ungeklärte Kassendifferenzen bei Einzelhändlern oder in der Gastronomie können jetzt mit Kassko lückenlos nachgeprüft und aufgedeckt werden. Jeder Tastendruck an der Ladenkasse wird zusammen mit einem Videofilm automatisch gespeichert. Mit der KASSKO-Kassenkontrolle  bekommt jeder Ladeninhaber alle Kassendifferenzen, die durch Stornos, oder sonstige Kassenmanipulationen entstanden sind, schnell in den Griff.

KASSKO blendet nicht nur die Kassendaten in das Videobild ein, sondern verknüpft diese gleichzeitig mit einer Video-Datenbank. Dadurch können alle Aktionen an einer POS-Kasse getrennt nach Verkäufer, Artikel, Menge, Preis, Zeit für jeden beliebigen Tag abgerufen werden.

Videoüberwachung Bäcker

Besonders für Bäcker gibt es immer den genauen Nachweis, was an einer Kasse geschehen ist. Kassko erkennt automatisch ob jeder Kaffee und jeder Kuchen in die Kasse eingebucht wird.  Kassendifferenzen und Inventurdifferenzen werden durch KASSKO entscheidend reduziert. Die KASSKO Kassenrevision entspricht dem Beschäftigungsdatenschutzgesetz. Die Software von KASSKO berücksichtigt alle Belange des Datenschutzes. Sie erhalten vor der Installation alle erforderlichen Unterlagen für den Datenschutz

Noch wichtiger als der Preis der Geräte, ist heute die Tatsache, dass die komplette Videoüberwachung auch datenschutzkonform betrieben wird.

Wir arbeiten nur mit Datenschutz zertifizierten Elektrikern und Kassenhändlern

So freut sich ein Händler, wenn plötzlich mehr Geld in der Kasse ist

So freut sich ein Gastwirt, wenn er durch KASSKO mehr Geld in der Kasse hat

Videoüberwachung Gastronomie

Videobilder, die nicht datenschutzkonform aufgenommen wurden dürfen vor Gericht nicht verwendet werden und sind somit wertlos.

Wenn Sie eine Kassenüberwachung machen müssen, weil ständig Kassendifferenzen festgestellt werden können wir Ihnen genau sagen wie eine Video-Kassenüberwachung installiert werden muss, damit sie total rechtssicher ist und Sie alle Videobilder verwenden dürfen.

Kassendifferenzen vermeiden

Kassendifferenzen lassen sich  vermeiden, wenn Sie genau wissen, was in die Kasse gebucht wird und was  nicht. 

Mit unserer Software Kassko gehen Sie auf Nummer sicher und sind immer im Bilde. Für alle Einzelhändler, besonders Bäcker, sowie Gastronomie und auch Tankstellen sehr, sehr empfehlenswert. Mit Kassko haben Sie immer den Nachweis, dass ehrlich gearbeitet und abgerechnet wird.

Sie brauchen dazu lediglich unseren Kassko-Videorekorder, (4, 8, 16-Kanal ab 4200€) Ihre alten Kameras egal ob CVI / TVI / AHD / IP oder Analog können Sie behalten und an unseren Kassko-DVR anschließen. Dann noch die Kasse mit unserem Rekorder verbinden (LAN/COM) und fertig ist die Kassenüberwachung mit Kassendaten-Video-Analyse.

Einfacher geht es wirklich  nicht mehr.

Vor allem, weil unsere Händler Fachleute sind und  bei Ihnen eine

datenschutzkonforme Kassenüberwachung

installieren. Wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist, dürfen die Videos vor Gericht nicht als Beweis gewertet werden.

Wenn Sie von Ihrem Händler nicht das Zertifikat „Datenschutzkonforme Videoüberwachung“ erhalten, dann haben Sie Ihr Geld zum Fenster hinausgeworfen. Achten Sie auf datenschutzkonforme Installation.

Datenschutzkonforme-Videoüberwachung

Wer jetzt noch wegen Kassendifferenzen jammert ist selbst schuld.

 

DSGVO-konforme Videoüberwachung

Ein solches Zertifikat sollter der Installateur vorzeigen können.

 

Die Software Kassko erkennt die Bewegungen an der Kasse. Der Betrachter sieht eindeutig, dass keine Kassenbuchung gemacht wurde weil es keine Kassendaten im Videobild gibt.

Eine Kassenüberwachung ist DSGVO-konform

Aus einem Anwenderbericht

Kassen- und Ladenüberwachung in einem Bademoden- und Dessous Fachgeschäft

Kein nennenswerter Ladendiebstahl mehr seit 2006

Nach einem Ladendiebstahl im Wert von ca. 2400 EUR habe ich mir eine Videoanlage  angeschafft und dachte damit ist das Problem aus der Welt.

Leider war die Bedienung der damaligen Videoanlage  so  kompliziert, dass diese erste Videoanlage nach einem halben Jahr fast gar nicht benutz habe. Daraufhin habe ich mich erst mal richtig beraten lassen. Kassko hat mir 2006 ein Video-System verkauft, das selbst ich als „Laie“ bedienen kann, ohne vorher einen PC-Kurs machen zu müssen.

 Achtung die einfache Bedienung ist wichtig

Anwenderberichte hier lesen:

KASSKO-Kassen_und_Ladenueberwachung_mit_Dessous_und_Diskretion

KASSKO-Kassen_und_Ladenueberwachung_mit_Dessous_und_Diskretion Kassko-Anwenderbericht Bäckerei Blatter Bietigheim

 

In diesem Videofilm sehen Sie wie einfach und schnell es geht in der Videosoftware Kassko nach bestimmten Ereignissen zu suchen.

Diebstahl vom Außenständer

Ein Ladendieb direkt vor dem Schaufenster

Der nächste Dieb konnte zwar Ware von einem Außenständer entwenden, war aber bereits nach kurzer Zeit gefasst, da wir der Polizei innerhalb von 30 Minuten ein Video zur Verfügung gestellt haben und der Täter der Polizei bekannt war.

Fahndungserfolg nach 30 Minuten

Der Dieb wurde aufgrund der Videobilder verurteilt, obwohl die Ware nicht mehr bei ihm sichergestellt werden konnte. Dass der Dieb von unseren Kameras so gut zu erkennen war, dies hat sich bei den potentiellen Dieben, die gerne im Auftrag klauen, recht schnell herumgesprochen. Wir hatten seither keine  Ladendiebstähle mehr in diesem Geschäft.

Datenschutzinfo zur Videoüberwachung

Steht auf einem Hinweissschild oder auf einem Informationsaushang etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann ist die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.

Weshalb ist das Hausrecht, das im §4 des BDSG steht nicht mehr zulässig?

Ganz einfach, weil seit dem 15.5.2018 die DSGVO das für Videoüberwachung zuständige Gesetz ist.

Wenn Sie das  nachstehende Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 auf Seite 6.

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen, Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62

Wer an dieser Stelle Geld sparen will, spart an der völlig verkehrten Stelle und wird das früher oder später schmerzlich mit einem Bußgeld spüren müssen.

 

 

Alle Anbieter/Errichter/Installateure, die Ihnen Cloud und WLAN empfehlen sollten Sie tunlichst meiden

Muss der Staat für Corona-Schäden haften?

Ein Referent im „Referat KM 4: Schutz Kritischer Infrastrukturen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat” hat nach vergeblichen Versuchen, mit Vorgesetzten über seine alarmierende und umfangreiche Analyse zu sprechen, diese „an den Krisenstab sowie meine fachlichen Arbeitskreise auf Bundesebene (in allen Ressorts) sowie mit den Ländern (alle Bundesländer) abgeschickt.” Seine Bitte, den Alarmruf dem Minister vorzulegen, war ohne Prüfung des Inhalts abgelehnt worden. Ein Informant aus dem Kreis der Angeschriebenen hat TE die brisante Analyse zur Verfügung gestellt.
Interne Analyse KM 4 ergibt:
• gravierende Fehlleistungen des Krisenmanagements
• Defizite im Regelungsrahmen für Pandemien
• Coronakrise erweist sich wohl als Fehlalarm

 

 

  1. Das Krisenmanagement hat in der Vergangenheit (leider wider besseren institutionellen Wissens) keine adäquaten Instrumente zur Gefahrenanalyse und –bewertung aufgebaut. Die Lageberichte, in denen alle entscheidungsrelevanten Informationen zusammen gefasst werden müssten, behandeln in der laufenden Krise bis heute nur einen kleinen Ausschnitt des drohenden Gefahrenspektrums. Auf der Basis unvollständiger und ungeeigneter Informationen in den
    Lagebildern ist eine Gefahreneinschätzung grundsätzlich nicht möglich. Ohne korrekt erhobene Gefahreneinschätzung kann es keine angemessene und wirksame Maßnahmenplanung geben.
    Das methodische Defizit wirkt sich bei jeder Transformation auf eine höhere Ebene aus; die Politik hatte bisher eine stark reduzierte Chance, die sachlich richtigen Entscheidungen zu treffen.
  2. Die beobachtbaren Wirkungen und Auswirkungen von COVID-19 lassen keine ausreichende Evidenz dafür erkennen, dass es sich – bezogen auf die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Gesamtgesellschaft – um mehr als um einen Fehlalarm handelt. Durch den neuen Virus bestand vermutlich zu keinem Zeitpunkt eine über das Normalmaß hinausgehende Gefahr für die
    Bevölkerung (Vergleichsgröße ist das übliche Sterbegeschehen in DEU). Es sterben an Corona im Wesentlichen die Menschen, die statistisch dieses Jahr sterben, weil sie am Ende ihres Lebens angekommen sind und ihr geschwächter Körper sich beliebiger zufälliger Alltagsbelastungen nicht mehr erwehren kann (darunter der etwa 150 derzeit im Umlauf befindlichen Viren). Die Gefährlichkeit von Covid-19 wurde überschätzt. (innerhalb eines Vierteljahres weltweit nicht mehr als 250.000 Todesfälle mit Covid-19, gegenüber 1,5 Mio. Toten während der Influenzawelle
    2017/18). Die Gefahr ist offenkundig nicht größer als die vieler anderer Viren. Wir haben es aller Voraussicht nach mit einem über längere Zeit unerkannt gebliebenen globalen Fehlalarm zu tun.
    – Dieses Analyseergebnis ist von KM 4 auf wissenschaftliche Plausibilität überprüft worden und widerspricht im Wesentlichen nicht den vom RKI vorgelegten Daten und Risikobewertungen.
  3. Dass der mutmaßliche Fehlalarm über Wochen unentdeckt blieb, hat einen wesentlichen Grund darin, dass die geltenden Rahmenvorgaben zum Handeln des Krisenstabs und des Krisenmanagement in einer Pandemie keine geeigneten Detektionsinstrumente enthalten, die automatisch einen Alarm auslösen und den sofortigen Abbruch von Maßnahmen einleiten würden, sobald sich entweder eine Pandemiewarnung als Fehlalarm herausstellte oder abzusehen ist, dass die Kollateralschäden – und darunter insbesondere die Menschenleben vernichtenden Anteile – größer zu werden drohen, als das gesundheitliche und insbesondere das
    tödliche Potential der betrachteten Erkrankung ausmacht.
  4. Der Kollateralschaden ist inzwischen höher ist als der erkennbare Nutzen. Dieser Feststellung liegt keine Gegenüberstellung von materiellen Schäden mit Personenschäden (Menschenleben) zu Grunde! Alleine ein Vergleich von bisherigen Todesfällen durch den Virus mit Todesfällen durch die staatlich verfügten Schutzmaßnahmen (beides ohne sichere Datenbasis) belegen den Befund. Eine von Wissenschaftlern auf Plausibilität überprüfte überblicksartige Zusammenstellung gesundheitlichen Kollateralschäden (incl. Todesfälle) ist unten angefügt.
  5. Der (völlig zweckfreie) Kollateralschaden der Coronakrise ist zwischenzeitlich gigantisch. Ein großer Teil dieses Schadens wird sich sogar erst in der näheren und ferneren Zukunft manifestieren. Dies kann nicht mehr verhindert, sondern nur noch begrenzt werden.
  6. Kritische Infrastrukturen sind die überlebensnotwendigen Lebensadern moderner Gesellschaften. Bei den Kritischen Infrastrukturen ist in Folge der Schutzmaßnahmen die aktuelle Versorgungssicherheit nicht mehr wie gewohnt gegeben (bisher graduelle Reduktion der prinzipiellen Versorgungssicherheit, die sich z.B. in kommenden Belastungssituationen niederschlagen kann). Die Resilienz des hochkomplexen und stark interdependenten Gesamtsystems Kritischer Infrastrukturen ist gesunken. Unsere Gesellschaft lebt ab sofort mit einer gestiegenen Verletzlichkeit und höheren Ausfallrisiken von lebenswichtigen
    Infrastrukturen. Das kann fatale Folgen haben, falls auf dem inzwischen reduzierten Resilienzniveau von KRITIS eine wirklich gefährliche Pandemie oder eine andere Bedrohung eintreten würde.
  7. UN-Generalsekretär António Guterres sprach vor vier Wochen ein grundlegendes Risiko an. Guterres sagte (laut einem Tagesschaubericht vom 10.4.2020): „Die Schwächen und mangelhafte Vorbereitung, die durch diese Pandemie offengelegt wurden, geben Einblicke darin, wie ein bioterroristischer Angriff aussehen könnte – und [diese Schwächen] erhöhen möglicherweise das
    Risiko dafür.“ Nach unseren Analysen ist ein gravierender Mangel in DEU das Fehlen eines adäquaten Gefahrenanalyse und –Bewertungssystem in Krisensituationen (s.o.).
  8. Die staatlich angeordneten Schutzmaßnahmen, sowie die vielfältigen gesellschaftlichen Aktivitäten und Initiativen, die als ursprüngliche Schutzmaßnahmen den Kollateralschaden bewirken, aber inzwischen jeden Sinn verloren haben, sind größtenteils immer noch in Kraft. Es wird dringend empfohlen, sie kurzfristig vollständig aufzuheben, um Schaden von der
    Bevölkerung abzuwenden – insbesondere unnötige zusätzliche Todesfälle – , und um die möglicherweise prekär werdende Lage bei den Kritischen Infrastrukturen zu stabilisieren.
  9. Die Defizite und Fehlleistungen im Krisenmanagement haben in der Konsequenz zu einer Vermittlung von nicht stichhaltigen Informationen geführt und damit eine Desinformation der Bevölkerung ausgelöst. (Ein Vorwurf könnte lauten: Der Staat hat sich in der Coronakrise als einer der größten fake-news-Produzenten erwiesen.)aus diesen Erkenntnissen ergibt sich:
    a) Die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Rechte von z.B. Bürgern ist derzeit nicht gegeben, da staatlicherseits keine angemessene Abwägung mit den Folgen durchgeführt wurde. Das BVerfG fordert eine angemessene Abwägung von Maßnahmen mit negativen Folgen (PSPP Urteil vom 5. Mai 2020).
    b) Die Lageberichte des Krisenstabs BMI-BMG und die Lagemitteilungen des Bundes an die Länder müssen daher ab sofort  eine angemessene Gefahrenanalyse und -bewertung vornehmen.
    o eine zusätzliche Abteilung mit aussagekräftige Daten über Kollateralschäden enthalten
    (siehe z.B. Ausführungen in der Langfassung)
    o befreit werden von überflüssigen Daten und Informationen, die für die
    Gefahrenbewertung nicht erforderlich sind, weil sie die Übersicht erschweren.
    o Es müssten Kennzahlen gebildet und vorangestellt werden.
    c) Es ist unverzüglich eine angemessene Gefahrenanalyse und –bewertung durchzuführen.
    Anderenfalls könnte der Staat für entstandene Schäden haftbar sein.
  10.  Hier geht es zur Studie

https://www.eike-klima-energie.eu/wp-content/uploads/2020/05/BMI-Bericht-Referatsleitung-KM-4-Corona-.pdf

Zusammenfassung der Analyseergebnisse auf Seite 2 und 3
Vielen Dank für Ihr Interesse und viel Spass beim Lesen,

Der Todesstoß für IP-Kameras

Der Todesstoß für die IP -Videoüberwachung?

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz schreibt in seiner Broschüre Videoüberwachung des Gewerbebetriebs unter der Rubrik

Speicherung und Datensicherheit

Die Verwendung veralteter netzwerktauglicher Kameras, die dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit nicht mehr genügen und keine Sicherheitsupdates mehr erhalten, verstößt ebenfalls gegen die DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO)

Link

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-des-gewerbebetriebs/

Ist dies der Todesstoß für die IP- Video-Überwachung?

Jede Video-Kamera, so auch die IP-Kamera ist spätestens nach einem Jahr völlig veraltet. Sicherheitsupdates gibt es dann in aller Regel  nicht mehr, weil alle Hersteller weltweit 3-4x jährlich einen Modellwechsel machen. Somit muss die Datenübertragung aufwändig verschlüsselt werden, wenn es keine Updates mehr gibt, dann muss die IP-Kamera nach 2 Jahren ausgewechselt werden oder aber die Kameras können gehacked werden, siehe: www.insecam.org 

Enorme Folgekosten kommen damit in Zukunft auf die auf die Betreiber von Netzwerk-Videoüberwachung  zu.

Siehe auch:

Warum Netzwerk-Kameras bei Videoüberwachung oftmals die falsche Wahl sindhttps://video-systeme.blogspot.com/2019/02/warum-netzwerk-kameras-bei.html

Kassko ist die beste Investition für die Gastronomie

Interview mit einer Gastronomin, die 10 Jahre lang Kassko-Kassenüberwachung im Einsatz hatte.


Frau R., was war damals der Grund für Sie, dass Sie sich die Kassko Kassen-Überwachung  angeschafft haben?
Frau R: Unser Kassenhändler in München hat uns diese Kassenüberwachung empfohlen.

Was hat sich für Sie durch Kassko verbessert?
R: Da wir Kassko fast von Anfang an hatten, war es ein fester Bestandteil unseres Erfolgs.

Oder genauer gefragt, was war der Erfolg in Heller und Pfennig oder Euro und Cent?
R: Diese Frage kann ich nur mit einer Aussage beantworten. Kassko haben wir in einen Monat abbezahlt, mit der Höhe des Betrages, der ohne Kassko verloren gegangen wäre.

Hatten Sie einen weitere, zusätzliche Nutzen von Kassko?
R: ja natürlich, wir hatten einen vielfachen Nutzen:

  • wir haben Mitarbeiter sowie auch Gäste erwischt , die Ware oder Geld        gestohlen haben
  • den Nachtwächter haben wir beim Stehlen erwischt,
  • ältere Herren die Kinder in kurzer Bekleidung beobachtet haben,                wurden der Polizei gemeldet und die Aufnahmen weiter gegeben,
  • betrunkene Gäste, die dem Lokal Schaden zufügen wollten, wurden auf      der Kamera festgehalten und bekamen Hausverbot,
  • Überwachung der bonierten Beträge,
  • Überwachung offener Kassenladen, es war uns möglich Büroarbeiten        zu erledigen und gleichzeitig die Kasse und den Servicebereich im              Auge zu behalten,
  • Überwachung des gesamten Service-Bereiches an der Kasse,
  • Personaleinsparung

Würden Sie Kassko ihren Gastronomie Kollegen empfehlen und wenn ja aus welchem Grund?
R: auf alle Fälle, als Gastronom arbeitet man zu hart, um zuzusehen wie das Geld in fremde Taschen wandert.

Was denken Sie, was für ihren Betrieb der größte Gewinn war?
R: Kassko!!!!

Und für Sie persönlich und ihrem Partner?
R: in unseren Fall, war es für die Geschäftsführung eine Erleichterung.

Was hat Ihnen Kassko gebracht?
R: Viel Geld und viel Klarheit.

 

Ein anderer Gastronom kann das nur bestätigen und zeigt uns seine Mehreinnahmen

 

 

1 2