Wievel darf eine Videoüberwachung kosten

Die Frage nach dem Preis!

 

Die erste Frage, die beim Kauf einer Videoüberwachung häufig gestellt wird, ist die Frage nach dem Preis. Dabei sollten in erster Linie andere Faktoren eine wichtigere Rolle spielen:

  • Welches Problem gilt es zu lösen?
  • Welche Kosten entstehen durch das Problem?
  • Welchem Zweck dient die Videoüberwachung ?
  • Gibt es andere Lösungsmöglichkeiten, als eine Videoüberwachung?
  • Kann die Videoüberwachung datenschutzkonform betrieben werden?

Wenn ich diese Fragen beantwortet habe, dann weiß ich in aller Regel auch, wie viel Geld ich in eine Videoüberwachungsanlage investieren sollte und möchte. Die Beantwortung dieser Fragen gehört sogar explizit zum Thema Vorabkontrolle, bez. zur Datenschutz-Folgenabschätzung, die vor der Installation einer Videoüberwachung zwingend vorgeschrieben ist. Wenn Sie nicht wissen, was eine Vorabkontrolle ist oder ggf. auch keine gemacht haben,  dann haben Sie  früher gegen das BDSG und seit 2018  gegen die DSGVO verstoßen. und das kann für Sie sehr teuer werden siehe Bußgeld „Notebookbilliger“ von 10,4 Mio Euro.

Wenn ich mir nur die Frage nach dem Preis stelle oder gar der Gedanke  „Geiz ist geil“ aufkommt, dann besteht vermutlich gar kein richtiger Bedarf für eine Videoüberwachung, weil keine wirkliche Notwendigkeit dafür vorhanden ist und der Bedarf, bzw. der genaue Zweck der  Videoüberwachung nicht begründet werden kann. (Art 5 DSGVO: „Zweckbindung“, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt  („Datenminimierung“);

Welchen Nutzen hat man aber von einer billigen Videoanlage, die nur Fehlalarme produziert, weil sie schnell und schlampig installiert wurde? Was bringen Ihnen billige Kameras, die den falschen Bildausschnitt zeigen, weil sie am falschen Platz installiert wurden? Was bringt Ihnen ein billiger Videorekorder, der nur ganz schwierig und nur mit hohem Zeitaufwand zu bedienen ist? Was nützt der billigste Preis, wenn das Videosystem, wegen der schwierigen Software, am Ende gar nicht mehr benutzt wird und in der Ecke steht? Viele Leute lassen sich immer wieder von Billigangeboten ködern, ohne zu bedenken, wie ein Video-System angeschlossen wird und ob es vernünftig und zeitsparend bedient werden kann.

Auch das Qualitätsbewusstsein des Installateurs und seine Kenntnisse über Datenschutz sind wichtig. Kann der Installateur auf Ihre Bedürfnisse eingehen oder hat er nur Standardangebote im Programm. Kann er das System vorführen und die Bedienung erklären oder kennt er es selber nur aus dem Internet-Katalog seines Großhändlers.

Sehr wichtig ist auch, ob Ihnen der Installateur mit guten Datenschutzkenntnissen zur Seite stehen kann. Wenn Sie von Ihrem Verkäufer nicht auf den Datenschutz hingewiesen werden, dann haben Sie es auch nicht mit einem Fachmann zu tun, dann sollten Sie auf Abstand gehen.

  • Haben Sie eine datenschutzkonforme Videoüberwachung?
  • Vorschriften DSGVO und  Beschäftigtendatenschutz eingehalten?
  • Haben Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Wenn Sie denken „GEIZ ist GEIL“ und lassen auch noch den Datenschutz außen vor, dann kann Sie das Bußgeld ein mehrfaches kosten, was Sie für die Geräte ausgegeben haben. Bei einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz drohen Bußgelder, durch die DSGVO  bis 4% vom Jahresumsatz  auf Ihre Firma zu, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist.

 

Achtung Datenschutz

 

Bevor Sie eine Videoüberwachung installieren lassen, die nicht datenschutzkonform ist, lassen Sie sich lieber für 50.000 € bestehlen, das ist dann billiger, als Bußgeld zu bezahlen.

Ihre Mitarbeiter und auch Kunden können Sie auf Schmerzensgeld verklagen, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist. https://video-systeme.blogspot.com/p/7000-eur-entschadigung-wegen.html 

 

Auch gegen Mitarbeiterdiebstahl ist eine nicht datenschutzkonforme Videoüberwachung völlig nutzlos, denn der Richter darf im Bedarfsfall die Videofilme, die einen Diebstahl durch Mitarbeiter zeigen, vor Gericht nicht als Beweis verwendet werden.

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2016 – 6 Ca 4195/15 –
Keine Verwertung einer Videoaufzeichnung aufgrund Unverhältnismäßigkeit der heimlichen und anlasslosen Videoüberwachung am Arbeitsplatz

 

 

 

 

Kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoübewachung

Sie haben in Ihrem Geschäft eine  Videoüberwachungsanlage installiert.

Wir machen eine kostenlose Datenschutz-Analyse Ihrer Videoüberwachung.

Jeder Betrieb, mit einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

Datenschutz-Hotline: 0170 – 81 81 807

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Videoüberwachung und  Datenschutz DSGVO 

 

Bußgeld–Abmahnung–Imageverlust.

Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash musste 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

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DSGVO-Video-Tool für den Einzelhandel

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Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

Datenschutzinfo zur Videoüberwachung

Steht auf einem Hinweissschild oder auf einem Informationsaushang etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann ist die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.

Weshalb ist das Hausrecht, das im §4 des BDSG steht nicht mehr zulässig?

Ganz einfach, weil seit dem 15.5.2018 die DSGVO das für Videoüberwachung zuständige Gesetz ist.

Wenn Sie das  nachstehende Urteil des BVerwG ganz genau lesen, dann finden Sie die Erklärung dafür im BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019 auf Seite 6.

….Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen, Besuchern „die Tür zu weisen“. Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61).Bundestag Drucksache 14/5793 auf Seite 61-62

Wer an dieser Stelle Geld sparen will, spart an der völlig verkehrten Stelle und wird das früher oder später schmerzlich mit einem Bußgeld spüren müssen.

 

 

Alle Anbieter/Errichter/Installateure, die Ihnen Cloud und WLAN empfehlen sollten Sie tunlichst meiden

Der Todesstoß für IP-Kameras

Der Todesstoß für die IP -Videoüberwachung?

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz schreibt in seiner Broschüre Videoüberwachung des Gewerbebetriebs unter der Rubrik

Speicherung und Datensicherheit

Die Verwendung veralteter netzwerktauglicher Kameras, die dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit nicht mehr genügen und keine Sicherheitsupdates mehr erhalten, verstößt ebenfalls gegen die DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO)

Link

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-des-gewerbebetriebs/

Ist dies der Todesstoß für die IP- Video-Überwachung?

Jede Video-Kamera, so auch die IP-Kamera ist spätestens nach einem Jahr völlig veraltet. Sicherheitsupdates gibt es dann in aller Regel  nicht mehr, weil alle Hersteller weltweit 3-4x jährlich einen Modellwechsel machen. Somit muss die Datenübertragung aufwändig verschlüsselt werden, wenn es keine Updates mehr gibt, dann muss die IP-Kamera nach 2 Jahren ausgewechselt werden oder aber die Kameras können gehacked werden, siehe: www.insecam.org 

Enorme Folgekosten kommen damit in Zukunft auf die auf die Betreiber von Netzwerk-Videoüberwachung  zu.

Siehe auch:

Warum Netzwerk-Kameras bei Videoüberwachung oftmals die falsche Wahl sindhttps://video-systeme.blogspot.com/2019/02/warum-netzwerk-kameras-bei.html

Video by Web

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Mit HDVCI können Sie alle Videobilder in „Realtime“ über normales RG 59 Koax-Kabel übertragen.

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  • Schnelle Installation, 4 Signale über ein Koaxkabel
  • Lange Kabelstrecken bis 300m
  • Kameras mit Autofocus u. motorisiertem Zoom
  • Full-HD Bildqualität bis 4 Megapixel
  • Einfacher Internet-Anschluss (P2P, Quick.DDNS, DYN.DNS)
  • Günstige Preise  inklusive  Datenschutzinformationen

 

 

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